Steuern für Immobilienbesitzer auf Mallorca: Was Deutsche wissen müssen
Der Traum vom Eigenheim auf Mallorca wird für viele Deutsche Realität — doch mit dem Immobilienbesitz in Spanien kommen steuerliche Pflichten, die sich erheblich von der deutschen Besteuerung unterscheiden. In diesem umfassenden Leitfaden erklären wir Ihnen alle Steuern, die auf Sie als deutschen Immobilienbesitzer auf Mallorca zukommen: von der jährlichen Grundsteuer über die Nicht-Residenten-Einkommensteuer bis hin zur Vermögensteuer und den Kapitalertragsteuern beim Verkauf.
1. IBI — Grundsteuer (Impuesto sobre Bienes Inmuebles)
Die IBI ist die spanische Grundsteuer und wird von der jeweiligen Gemeinde (ayuntamiento) erhoben. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Grundsteuer und muss von jedem Immobilienbesitzer unabhängig vom Wohnsitz bezahlt werden.
Wie wird die IBI berechnet?
Die Berechnung basiert auf dem Katasterwert (valor catastral) der Immobilie, der in der Regel deutlich unter dem Marktwert liegt. Auf diesen Katasterwert wird ein gemeindespezifischer Steuersatz angewendet:
| Gemeinde (Beispiele) | IBI-Steuersatz (städtisch) | Beispiel: Katasterwert 150.000 EUR |
|---|---|---|
| Palma de Mallorca | 0,59% | 885 EUR/Jahr |
| Calvià | 0,73% | 1.095 EUR/Jahr |
| Llucmajor | 0,62% | 930 EUR/Jahr |
| Sóller | 0,50% | 750 EUR/Jahr |
| Andratx | 0,66% | 990 EUR/Jahr |
| Manacor | 0,55% | 825 EUR/Jahr |
| Pollença | 0,60% | 900 EUR/Jahr |
Der gesetzliche Rahmen für städtische Grundstücke liegt zwischen 0,4% und 1,1%. Für ländliche Grundstücke (rústico) liegt der Satz zwischen 0,3% und 0,9%.
Tipp: IBI-Lastschrift einrichten
Richten Sie eine Lastschrift (domiciliación bancaria) für die IBI ein. So vermeiden Sie Säumniszuschläge und erhalten in einigen Gemeinden sogar einen Frühzahlerrabatt von 5%.
2. IRNR — Nicht-Residenten-Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de No Residentes)
Dies ist die Steuer, die die meisten deutschen Käufer überrascht: Als Nicht-Resident müssen Sie in Spanien Einkommensteuer auf Ihre Immobilie zahlen — auch wenn Sie sie überhaupt nicht vermieten.
Fall A: Eigennutzung (nicht vermietet)
Wenn Sie Ihre Immobilie auf Mallorca selbst nutzen oder leer stehen lassen, unterstellt der spanische Fiskus eine fiktive Mieteinnahme (renta imputada). Die Berechnung:
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 1,1% des Katasterwerts (wenn Revision nach 1994) oder 2% (wenn davor) |
| Steuersatz (EU-Bürger) | 19% |
| Steuersatz (Nicht-EU) | 24% |
Beispiel: Eigengenutzte Wohnung, Katasterwert 150.000 EUR
Fiktive Mieteinnahme: 150.000 × 1,1% = 1.650 EUR
Steuersatz (EU): 19%
Jährliche Steuer: 1.650 × 19% = 313,50 EUR
Diese Steuer wird über das Modelo 210 erklärt und ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres fällig. Für das Steuerjahr 2025 also spätestens am 31. Dezember 2026.
Fall B: Vermietung
Wenn Sie Ihre Immobilie vermieten (auch kurzzeitig über Plattformen wie Airbnb oder Booking), müssen Sie die tatsächlichen Mieteinnahmen versteuern:
| Detail | EU-Bürger | Nicht-EU-Bürger |
|---|---|---|
| Steuersatz | 19% | 24% |
| Abzugsfähige Kosten | Ja (IBI, Versicherung, Reparaturen, Abschreibung, Zinsen) | Nein |
| Erklärungsformular | Modelo 210 | Modelo 210 |
| Erklärungshäufigkeit | Quartalweise (innerhalb von 20 Tagen nach Quartalsende) | Quartalweise |
Wichtig für EU-Bürger: Kosten absetzen
Als deutscher Staatsbürger (EU) können Sie alle direkt zurechenbaren Kosten von den Mieteinnahmen abziehen: IBI, Gemeindeabgaben, Versicherung, Instandhaltung, Verwaltungskosten, Hypothekenzinsen und eine Abschreibung von 3% auf den Gebäudewert. Dadurch reduziert sich die Steuerlast erheblich. Nicht-EU-Bürger dürfen diese Kosten nicht abziehen — ein erheblicher Nachteil.
Beispiel: Ferienvermietung — 6 Monate vermietet, 6 Monate eigengenutzt
Mieteinnahmen (6 Monate): 18.000 EUR
Abzugsfähige Kosten (anteilig 6/12): IBI 500 + Versicherung 200 + Reparaturen 300 + Abschreibung 1.500 = 2.500 EUR
Netto-Mieteinnahmen: 18.000 − 2.500 = 15.500 EUR
Steuer (19%): 2.945 EUR
Eigennutzung (6 Monate): Fiktive Renta imputada anteilig = 156,75 EUR
Gesamte jährliche IRNR: ca. 3.102 EUR
3. Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio)
Die spanische Vermögensteuer betrifft auch Nicht-Residenten und wird auf das Nettovermögen in Spanien erhoben. Auf den Balearen gelten besondere Sätze, die zu den höchsten in Spanien gehören.
Freibeträge
- Nicht-Residenten: 700.000 EUR Freibetrag (staatliche Regelung)
- Residenten auf den Balearen: 3.000.000 EUR Freibetrag (balearische Sonderregelung seit 2023)
Achtung: Als Nicht-Resident profitieren Sie nicht vom erhöhten balearischen Freibetrag von 3 Mio. EUR. Für Sie gilt der staatliche Freibetrag von 700.000 EUR.
Steuertarif auf den Balearen (2026)
| Steuerpflichtiges Vermögen (nach Freibetrag) | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 170.472 EUR | 0,28% |
| 170.473 — 340.945 EUR | 0,41% |
| 340.946 — 681.891 EUR | 0,69% |
| 681.892 — 1.363.783 EUR | 1,24% |
| 1.363.784 — 2.727.567 EUR | 1,79% |
| Über 2.727.567 EUR | 2,50% (Balearen) bis 3,45% |
Beispiel: Immobilie im Wert von 1.200.000 EUR (ohne Hypothek)
Nettovermögen in Spanien: 1.200.000 EUR
Freibetrag (Nicht-Resident): −700.000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen: 500.000 EUR
Steuer (vereinfacht): ca. 1.650 – 2.100 EUR/Jahr
Beispiel: Immobilie im Wert von 600.000 EUR
Nettovermögen in Spanien: 600.000 EUR — unter dem Freibetrag von 700.000 EUR
Vermögensteuer: 0 EUR (aber trotzdem Erklärungspflicht prüfen!)
Die Vermögensteuer wird über das Modelo 714 erklärt. Seit 2022 gibt es zusätzlich die Solidaritätsabgabe für große Vermögen (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas), die ab einem Nettovermögen von 3 Mio. EUR greift.
4. Kapitalertragsteuer beim Verkauf (Ganancia Patrimonial)
Wenn Sie Ihre Immobilie auf Mallorca mit Gewinn verkaufen, fällt in Spanien Kapitalertragsteuer an:
Steuersätze für Nicht-Residenten
| Detail | Wert |
|---|---|
| Steuersatz (EU-Bürger) | 19% auf den Gewinn |
| Steuersatz (Nicht-EU) | 24% |
| Berechnung des Gewinns | Verkaufspreis − Kaufpreis − nachweisbare Kosten (Notar, ITP, Renovierungen) |
Die 3%-Einbehaltung (retención del 3%)
Beim Verkauf durch einen Nicht-Residenten ist der Käufer gesetzlich verpflichtet, 3% des Kaufpreises einzubehalten und direkt an das Finanzamt (Hacienda) abzuführen. Dies dient als Vorauszahlung auf die Kapitalertragsteuer.
Beispiel: Verkauf mit Gewinn
Kaufpreis 2020: 400.000 EUR (+ 36.000 EUR Nebenkosten)
Verkaufspreis 2026: 550.000 EUR (- 22.000 EUR Verkaufskosten)
Gewinn: 550.000 − 22.000 − 400.000 − 36.000 = 92.000 EUR
Kapitalertragsteuer (19%): 17.480 EUR
3%-Einbehaltung durch Käufer: 550.000 × 3% = 16.500 EUR
Nachzahlung: 17.480 − 16.500 = 980 EUR
Rückerstattung möglich
Wenn die 3%-Einbehaltung höher ist als die tatsächliche Kapitalertragsteuer (z.B. bei geringem Gewinn oder Verlust), können Sie die Differenz über das Modelo 210 zurückfordern. Dies ist innerhalb von 4 Jahren möglich. Viele Nicht-Residenten vergessen dies — lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.
Plusvalía Municipal — Gemeindliche Wertzuwachssteuer
Zusätzlich zur Kapitalertragsteuer erhebt die Gemeinde beim Verkauf die Plusvalía Municipal (Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana). Diese besteuert den theoretischen Wertzuwachs des Grundstücks (nicht des Gebäudes) seit dem letzten Eigentümerwechsel.
- Zahlt: der Verkäufer
- Berechnung: Katasterwert des Bodens × Koeffizient (nach Haltedauer) × gemeindlicher Steuersatz
- Typische Höhe: 500 – 5.000 EUR (abhängig von Gemeinde, Katasterwert und Haltedauer)
- Wichtig: Seit einem Urteil des Verfassungsgerichts 2021 darf die Plusvalía nicht erhoben werden, wenn kein tatsächlicher Gewinn erzielt wurde
5. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Spanien (DBA)
Deutschland und Spanien haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das verhindert, dass Sie dasselbe Einkommen in beiden Ländern voll besteuern müssen. Die wichtigsten Regelungen für Immobilienbesitzer:
| Einkunftsart | Besteuerungsrecht | Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
|---|---|---|
| Mieteinnahmen | Spanien (Belegenheitsstaat) | Deutschland rechnet die spanische Steuer an (Anrechnungsmethode) |
| Kapitalertrag beim Verkauf | Spanien (Belegenheitsstaat) | Deutschland rechnet die spanische Steuer an |
| Vermögensteuer | Spanien | In Deutschland keine Vermögensteuer (seit 1997 ausgesetzt) |
In der Praxis bedeutet das: Spanien hat das vorrangige Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünfte. Sie müssen die Einkünfte aber auch in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben (Anlage AUS). Deutschland rechnet dann die in Spanien gezahlte Steuer auf Ihre deutsche Steuerschuld an. Dadurch zahlen Sie effektiv den höheren der beiden Steuersätze.
Wichtig: Meldepflicht in Deutschland
Auch wenn Spanien das Besteuerungsrecht hat, müssen Sie Ihre spanischen Immobilieneinkünfte in Deutschland melden. Die Nichtangabe kann als Steuerhinterziehung gewertet werden. Informieren Sie auch Ihren deutschen Steuerberater über Ihren Immobilienbesitz in Spanien.
6. Beckham Law — Sonderregelung für Zugezogene
Das sogenannte «Beckham Law» (Régimen especial de trabajadores desplazados, Art. 93 LIRPF) ermöglicht es Personen, die neu nach Spanien ziehen, für bis zu 6 Jahre wie Nicht-Residenten besteuert zu werden — mit einem Pauschalsteuersatz von 24% bis 600.000 EUR und 47% darüber.
Voraussetzungen
- Sie dürfen in den letzten 5 Jahren kein spanischer Steuerresident gewesen sein
- Der Umzug muss aufgrund eines Arbeitsvertrags in Spanien oder einer Berufung als Geschäftsführer erfolgen (seit 2023 erweitert auf Unternehmer, Telearbeiter und bestimmte Fachkräfte)
- Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Arbeitstätigkeit
Für Immobilienerwerber relevant? Nur wenn Sie gleichzeitig nach Spanien umziehen und dort arbeiten. Als reiner Ferienhausbesitzer ohne Wohnsitz in Spanien ist das Beckham Law nicht anwendbar. Wenn Sie jedoch erwägen, Ihren Lebensmittelpunkt nach Mallorca zu verlegen, kann es eine erhebliche Steuerersparnis bieten.
7. Steuerliche Erklärungen: Modelo 210, 714 und 720
Als Nicht-Resident mit Immobilienbesitz in Spanien müssen Sie regelmäßig bestimmte Steuererklärungen abgeben:
| Formular | Zweck | Frist | Betrifft Sie? |
|---|---|---|---|
| Modelo 210 | IRNR — Nicht-Residenten-Einkommensteuer (Eigennutzung, Miete, Verkauf) | Eigennutzung: bis 31.12. des Folgejahres Miete: quartalweise (20 Tage nach Quartalsende) Verkauf: 3 Monate nach Verkauf |
Ja, immer |
| Modelo 714 | Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) | Juni des Folgejahres (zusammen mit der Einkommensteuererklärung) | Ja, wenn Nettovermögen in Spanien > 700.000 EUR |
| Modelo 720 | Informative Erklärung über Auslandsvermögen (nur für Steuer-Residenten in Spanien) | Januar – März des Folgejahres | Nein, nur wenn Sie Steuer-Resident in Spanien sind und Vermögen über 50.000 EUR im Ausland haben |
8. Übersicht: Alle jährlichen Steuern auf einen Blick
Hier eine Zusammenfassung der typischen jährlichen Steuerlast für einen deutschen Nicht-Residenten mit einer Immobilie auf Mallorca:
| Steuer | Immobilie 300.000 EUR (Katasterwert 100.000 EUR) |
Immobilie 800.000 EUR (Katasterwert 300.000 EUR) |
|---|---|---|
| IBI (Grundsteuer) | ca. 600 EUR | ca. 1.800 EUR |
| IRNR (Eigennutzung) | ca. 209 EUR | ca. 627 EUR |
| Vermögensteuer | 0 EUR (unter Freibetrag) | ca. 420 EUR |
| Basura (Müllgebühr) | ca. 100 EUR | ca. 150 EUR |
| Gesamte jährliche Steuerlast | ca. 910 EUR | ca. 3.000 EUR |
Beachten Sie: Bei Vermietung erhöht sich die IRNR entsprechend den Mieteinnahmen. Die oben genannten Beträge gelten für reine Eigennutzung.
9. Steuerlicher Vertreter (Representante fiscal)
Als Nicht-Resident sind Sie nicht gesetzlich verpflichtet, einen steuerlichen Vertreter in Spanien zu benennen — aber es ist dringend empfehlenswert. Ein asesor fiscal oder gestor:
- Reicht alle Steuererklärungen für Sie ein (Modelo 210, 714)
- Empfängt Benachrichtigungen des Finanzamts in Ihrem Namen
- Optimiert Ihre Steuerlast legal innerhalb des gesetzlichen Rahmens
- Verhindert Bußgelder durch fristgerechte Abgabe
- Berät Sie bei Verkauf, Erbschaft oder Änderung des Residenz-Status
Kosten eines steuerlichen Vertreters
| Leistung | Typische Kosten pro Jahr |
|---|---|
| Modelo 210 (Eigennutzung, jährlich) | 150 – 300 EUR |
| Modelo 210 (Vermietung, quartalweise) | 300 – 600 EUR |
| Modelo 714 (Vermögensteuer) | 200 – 400 EUR |
| Komplettpaket (alle Steuern + Beratung) | 500 – 1.200 EUR |
Unser Rat
Die Kosten für einen asesor fiscal sind überschaubar (500–1.200 EUR/Jahr) und verhindern potenziell teure Fehler. Besonders wenn Sie kein Spanisch sprechen und sich mit dem spanischen Steuersystem nicht auskennen, ist ein Steuerberater keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich in Spanien Steuern zahlen, wenn ich die Wohnung gar nicht vermiete?
Ja. Als Nicht-Resident zahlen Sie die IRNR auf die fiktive Mieteinnahme (1,1% des Katasterwerts × 19%). Außerdem die IBI (Grundsteuer). Diese Steuern fallen jedes Jahr an, unabhängig davon, ob Sie die Immobilie nutzen oder nicht.
Kann ich die in Spanien gezahlten Steuern in Deutschland anrechnen?
Ja. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Spanien können Sie die in Spanien gezahlte Einkommensteuer auf Ihre deutsche Steuerschuld anrechnen lassen. Sie müssen die Einkünfte aber in der deutschen Steuererklärung angeben (Anlage AUS).
Was passiert, wenn ich meine Steuern in Spanien nicht erkläre?
Das spanische Finanzamt (Agencia Tributaria) verhängt Bußgelder (150–250% des nicht gezahlten Betrags) plus Verzugszinsen. Außerdem erhöht sich das Risiko einer Steuerprüfung. Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (CRS) zwischen EU-Ländern können auch die deutschen Finanzbehörden von Ihrem Immobilienbesitz erfahren.
Ab welchem Immobilienwert zahle ich Vermögensteuer?
Als Nicht-Resident zahlen Sie Vermögensteuer auf Ihr Nettovermögen in Spanien ab 700.000 EUR. Wenn Ihre Immobilie (abzüglich Hypothek) weniger wert ist, fällt keine Vermögensteuer an.
Fazit: Planen Sie vorausschauend
Die steuerliche Belastung für eine eigengenutzte Immobilie auf Mallorca ist insgesamt überschaubar: Für eine typische Wohnung im Wert von 300.000 EUR zahlen Sie rund 900 EUR pro Jahr an Steuern und Gebühren. Bei Vermietung steigt die Steuerlast, aber als EU-Bürger können Sie Kosten absetzen und profitieren vom günstigen 19%-Steuersatz.
Der wichtigste Schritt: Beauftragen Sie einen qualifizierten Steuerberater in Spanien, der sich mit der Besteuerung von Nicht-Residenten auskennt. Die jährlichen Kosten von 500–1.200 EUR sind eine kluge Investition, die Sie vor teuren Fehlern und Bußgeldern schützt.
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