Testament und Erbrecht für Immobilienbesitzer in Spanien: Was Deutsche wissen müssen

Wer als Deutscher eine Immobilie auf Mallorca besitzt, muss sich mit einem der komplexesten Rechtsgebiete im internationalen Kontext befassen: dem Erbrecht. Spanisches Pflichtteilsrecht, die EU-Erbrechtsverordnung (Brüssel IV), unterschiedliche Erbschaftsteuersätze auf den Balearen und in Deutschland sowie die Frage, ob ein spanisches Testament nötig ist — all das verunsichert viele Immobilienbesitzer. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Regelungen und gibt Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.

Welches Erbrecht gilt? Deutsches oder spanisches?

Die Frage, welches nationale Erbrecht auf Ihren Nachlass anwendbar ist, wurde durch die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (besser bekannt als „Brüssel IV") grundlegend geregelt. Seit dem 17. August 2015 gilt in fast allen EU-Mitgliedstaaten — einschließlich Spanien und Deutschland — einheitlich:

Grundregel: Auf den gesamten Nachlass einer Person ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) hatte. Nicht die Staatsangehörigkeit entscheidet, sondern der Lebensmittelpunkt.

Konsequenz für deutsche Ferienhausbesitzer: Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und dort sterben, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht — auch für Ihre Immobilie auf Mallorca. Das spanische Pflichtteilsrecht greift nicht automatisch.

Konsequenz für deutsche Residenten auf Mallorca: Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt nach Mallorca verlegt haben (dort leben, dort gemeldet sind, dort Ihren Alltag verbringen), gilt grundsätzlich spanisches Erbrecht — genauer: das balearische Erbrecht (derecho civil balear), das sich vom allgemeinen spanischen Erbrecht unterscheidet. Das kann zu unerwarteten Ergebnissen führen, insbesondere beim Pflichtteil.

Die EU-Erbrechtsverordnung (Brüssel IV): Die Rechtswahl

Brüssel IV bietet eine entscheidende Möglichkeit: die Rechtswahl. Als EU-Bürger können Sie in Ihrem Testament bestimmen, dass auf Ihren gesamten Nachlass das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit anwendbar sein soll — unabhängig davon, wo Sie leben.

Was bedeutet das praktisch?

  • Deutscher auf Mallorca wohnhaft: Ohne Rechtswahl gilt balearisches Erbrecht. Mit Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts gilt deutsches Erbrecht — auch für die spanische Immobilie.
  • Deutscher in Deutschland wohnhaft: Es gilt ohnehin deutsches Erbrecht. Eine Rechtswahl ist hier zur Klarstellung dennoch empfehlenswert, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie wird die Rechtswahl erklärt?

Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen (Testament) erklärt werden. Eine einfache Formulierung genügt:

„Ich wähle gemäß Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 das Recht der Bundesrepublik Deutschland als auf meinen gesamten Nachlass anwendbares Recht."

Wichtig: Diese Rechtswahl betrifft nur das materielle Erbrecht (wer erbt was, Pflichtteil, Verfügungsfreiheit). Sie hat keinen Einfluss auf die Erbschaftsteuer — die richtet sich nach den Steuergesetzen beider Länder unabhängig vom anwendbaren Erbrecht.

Pflichtteilsrecht in Spanien (Legítima)

Das spanische Erbrecht — insbesondere das allgemeine spanische Erbrecht nach dem Código Civil — kennt ein strenges Pflichtteilssystem (legítima), das die Verfügungsfreiheit des Erblassers erheblich einschränkt:

Allgemeines spanisches Erbrecht (Código Civil)

  • Kinder: Anspruch auf zwei Drittel des Nachlasses (legítima estricta: ein Drittel zu gleichen Teilen + tercio de mejora: ein weiteres Drittel, das unter den Kindern frei verteilt werden darf)
  • Ehepartner: Nießbrauchrecht (usufructo) an einem Drittel des Nachlasses (bei vorhandenen Kindern)
  • Frei verfügbar: Nur ein Drittel des Nachlasses

Balearisches Erbrecht (Derecho Civil Balear)

Auf den Balearen gilt ein eigenes Zivilrecht mit abweichenden Pflichtteilsregelungen, die großzügiger sind als das allgemeine spanische Recht:

  • Mallorca: Kinder haben Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses (bei bis zu 4 Kindern) bzw. die Hälfte (bei 5 oder mehr Kindern). Der Ehepartner hat ein Nießbrauchrecht an der Hälfte des Nachlasses.
  • Frei verfügbar: Zwei Drittel (bei 1–4 Kindern) — deutlich mehr als im allgemeinen spanischen Recht.

Für Deutsche relevant: Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt auf Mallorca haben und keine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen, gilt dieses balearische Pflichtteilsrecht. Es ist zwar milder als das allgemeinspanische, aber strenger als das deutsche — in Deutschland gibt es nur einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der als reiner Geldanspruch besteht.

Pflichtteilsrecht in Deutschland

Das deutsche Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) unterscheidet sich grundlegend vom spanischen:

  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch — der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und erhält keinen Anteil an der Immobilie selbst
  • Der Erblasser hat volle Verfügungsfreiheit über die Immobilie — er kann sie einer beliebigen Person vererben, muss aber den Pflichtteil in Geld ausgleichen

Beispiel: Ein verwitweter Vater mit zwei Kindern besitzt eine Villa auf Mallorca im Wert von 800.000 Euro. Nach deutschem Recht kann er die Villa komplett an ein Kind oder sogar an eine dritte Person vererben. Das andere Kind hat einen Pflichtteilsanspruch von einem Viertel (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils von einem Halben) = 200.000 Euro — als Geldforderung, nicht als Mitbesitz an der Immobilie.

Für viele Immobilienbesitzer ist die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts daher vorteilhaft, da sie größere Flexibilität bei der Nachlassplanung bietet.

Erbschaftsteuer auf den Balearen (Impuesto sobre Sucesiones)

Die Erbschaftsteuer auf eine spanische Immobilie wird in Spanien erhoben — unabhängig davon, welches materielle Erbrecht anwendbar ist. Die Steuersätze und Freibeträge werden auf den Balearen durch autonomes Recht bestimmt und sind deutlich günstiger als in vielen anderen spanischen Regionen:

Freibeträge auf den Balearen (Stand 2026)

Erbgruppe Personen Freibetrag
Gruppe I Kinder unter 21 Jahren 25.000 € + 6.250 € pro Jahr unter 21 (max. 50.000 €)
Gruppe II Kinder ab 21, Ehepartner, Eltern 25.000 €
Gruppe III Geschwister, Neffen, Schwiegereltern 8.000 €
Gruppe IV Alle anderen (auch Lebensgefährten ohne Eintragung) Kein Freibetrag

Bonificaciones (Steuerermäßigungen) auf den Balearen

Die Balearen gewähren erhebliche Steuerermäßigungen für nahe Verwandte:

  • Ehepartner und Kinder (Gruppen I und II): Ermäßigung von 99 % auf die Steuerschuld. Das bedeutet: Nahe Verwandte zahlen faktisch nur 1 % der berechneten Erbschaftsteuer.
  • Gruppe III (Geschwister etc.): Keine automatische Ermäßigung — der volle Steuersatz gilt.
  • Gruppe IV (Dritte): Voller Steuersatz plus erhöhter Multiplikator (bis zu 2,4-fach).

Praktische Konsequenz: Wenn Sie Ihre Mallorca-Immobilie an Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder vererben, fällt auf den Balearen nahezu keine Erbschaftsteuer an. Dies ist ein enormer Vorteil gegenüber anderen spanischen Regionen und auch gegenüber vielen deutschen Bundesländern bei hohen Immobilienwerten.

Steuersätze (vor Bonificación)

Die Steuersätze auf den Balearen sind progressiv und liegen zwischen 7,65 % und 34 %, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Für Erben der Gruppen I und II ist dies jedoch akademisch, da die 99 %-Bonificación die Steuerlast auf ein Minimum reduziert.

Beispielrechnung

Szenario: Deutscher Vater vererbt Villa auf Mallorca (Wert: 600.000 Euro) an seine Tochter (30 Jahre alt).

Position Betrag
Wert der Immobilie 600.000 €
Freibetrag (Gruppe II) -25.000 €
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 575.000 €
Berechnete Steuer (ca. 25 %) ca. 143.750 €
Bonificación 99 % -142.312 €
Tatsächlich zu zahlende Erbschaftsteuer in Spanien ca. 1.438 €

Wichtig: Die 99 %-Bonificación auf den Balearen gilt seit 2023 und wurde seitdem bestätigt. Steuergesetze können sich jedoch ändern — lassen Sie sich zum Zeitpunkt der Nachlassplanung aktuell beraten.

Erbschaftsteuer in Deutschland

Neben der spanischen Erbschaftsteuer kann auch in Deutschland Erbschaftsteuer anfallen — insbesondere wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland steuerpflichtig sind (unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland).

Deutsche Freibeträge

  • Ehepartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro pro Kind
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Geschwister, Neffen: 20.000 Euro
  • Alle anderen: 20.000 Euro

Beispiel: Wenn die Mallorca-Villa (600.000 Euro) an eine Tochter vererbt wird, die in Deutschland lebt, liegt der Wert über dem deutschen Freibetrag von 400.000 Euro. Auf die Differenz von 200.000 Euro fällt deutsche Erbschaftsteuer an (Steuerklasse I: 11 % = 22.000 Euro). Allerdings kann die in Spanien gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden (siehe nächster Abschnitt).

Doppelbesteuerung vermeiden

Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer. Dies bedeutet theoretisch, dass sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer auf dieselbe Immobilie anfallen kann. In der Praxis wird die Doppelbelastung jedoch durch zwei Mechanismen gemildert:

1. Anrechnung nach § 21 ErbStG (Deutschland)

Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie auf ausländisches Vermögen (die Mallorca-Immobilie) entfällt. Da die spanische Steuer auf den Balearen dank der 99 %-Bonificación minimal ist, bringt die Anrechnung in der Praxis wenig — aber sie verhindert eine echte Doppelbelastung.

2. Strukturierung über Rechtsformen

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die spanische Immobilie über eine Gesellschaft (S.L. — Sociedad Limitada) zu halten. Dies kann erbschaftsteuerliche und erbfolgerechtliche Vorteile bieten, bringt aber auch Nachteile (laufende Buchhaltungspflichten, Einschränkungen bei Eigennutzung, steuerliche Komplexität). Eine Gesellschaftsstruktur sollte nur nach eingehender Beratung durch einen deutsch-spanischen Steuerberater in Betracht gezogen werden.

Brauche ich ein spanisches Testament?

Kurze Antwort: Ja, unbedingt. Ein spanisches Testament ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich — ein deutsches Testament gilt grundsätzlich auch für spanische Immobilien. Aber ein spanisches Testament beschleunigt und vereinfacht die Erbschaftsabwicklung in Spanien erheblich:

Ohne spanisches Testament

  • Das deutsche Testament muss offiziell übersetzt und mit Apostille versehen werden
  • Ein deutscher Erbschein muss beantragt und ebenfalls übersetzt/apostilliert werden
  • Die Erben müssen ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen (kann Monate dauern)
  • Spanische Notare und Grundbuchämter sind mit deutschen Testamentsformen oft nicht vertraut — Rückfragen und Verzögerungen sind die Regel
  • Zeitrahmen: 6 bis 18 Monate bis zur Grundbuchumschreibung

Mit spanischem Testament

  • Das Testament ist beim zentralen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) in Madrid registriert und sofort auffindbar
  • Die Erben können beim Notar direkt die Erbschaftsurkunde (escritura de aceptación de herencia) unterzeichnen
  • Die Grundbuchumschreibung erfolgt zügig
  • Zeitrahmen: 2 bis 4 Monate bis zur Grundbuchumschreibung

Kosten: Ein spanisches Testament kostet beim Notar ca. 100 bis 250 Euro — eine minimale Investition, die Ihren Erben Monate an Bürokratie und Tausende Euro an Übersetzungs- und Legalisierungskosten erspart.

Was gehört ins spanische Testament?

Ein gut formuliertes spanisches Testament für einen deutschen Immobilienbesitzer sollte folgende Elemente enthalten:

  1. Rechtswahl: Ausdrückliche Wahl des deutschen Rechts gemäß Art. 22 der EU-Erbrechtsverordnung (falls gewünscht)
  2. Erbeinsetzung: Wer erbt die spanische Immobilie (und gegebenenfalls weiteres spanisches Vermögen)?
  3. Ersatzerben: Wer erbt, falls der/die eingesetzte(n) Erbe(n) vor Ihnen versterben?
  4. Beschreibung der Immobilie: Genaue Angabe der Immobilie mit Grundbuchdaten (finca registral) und Katasterreferenz
  5. Nießbrauchvorbehalt: Gegebenenfalls Nießbrauch (usufructo) zugunsten des überlebenden Ehepartners — die Immobilie geht an die Kinder, der Ehepartner behält das Wohn- und Nutzungsrecht auf Lebenszeit
  6. Bezugnahme auf das deutsche Testament: Klarstellung, dass sich das spanische Testament nur auf spanisches Vermögen bezieht und das deutsche Testament für den übrigen Nachlass gilt
  7. Widerruf früherer spanischer Testamente: Falls vorhanden

Wichtig: Das spanische und das deutsche Testament müssen aufeinander abgestimmt sein. Widersprüche können zu chaotischen Erbschaftsabwicklungen führen. Lassen Sie beide Testamente von einem Anwalt prüfen, der sowohl deutsches als auch spanisches Erbrecht kennt.

Praktische Schritte: So sichern Sie Ihre Erben ab

Folgen Sie diesen Schritten, um Ihre Erben bestmöglich abzusichern:

Schritt 1: Bestandsaufnahme

Listen Sie alle Vermögenswerte in Spanien auf: Immobilien (mit Grundbuchnummer und Katasterreferenz), spanische Bankkonten, Fahrzeuge, Versicherungen. Ihr Erbe muss wissen, was wo existiert.

Schritt 2: Steuerberatung

Konsultieren Sie einen deutsch-spanischen Steuerberater, der die Erbschaftsteuer in beiden Ländern berechnen kann. Die Bonificación auf den Balearen reduziert die spanische Steuer drastisch — aber die deutsche Steuer kann erheblich sein, wenn das Gesamtvermögen die Freibeträge übersteigt.

Schritt 3: Anwalt für internationales Erbrecht

Beauftragen Sie einen auf deutsch-spanisches Erbrecht spezialisierten Anwalt. Dieser kann beurteilen, ob eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts sinnvoll ist, und beide Testamente aufeinander abstimmen.

Schritt 4: Spanisches Testament errichten

Gehen Sie mit Ihrem Anwalt zu einem spanischen Notar. Das Testament wird auf Spanisch verfasst; ein vereidigter Dolmetscher (intérprete jurado) übersetzt während des Termins, falls Sie kein Spanisch sprechen. Kosten: ca. 100 bis 250 Euro plus Dolmetscher (ca. 100 bis 200 Euro).

Schritt 5: Deutsches Testament aktualisieren

Aktualisieren Sie Ihr deutsches Testament, um klarzustellen, dass es sich nicht auf das spanische Vermögen bezieht (oder umgekehrt — je nach gewünschter Struktur). Vermeiden Sie Widersprüche.

Schritt 6: Dokumente hinterlegen

Hinterlegen Sie eine Kopie des spanischen Testaments bei Ihrem deutschen Anwalt und informieren Sie Ihre Erben über die Existenz beider Testamente. Im Erbfall müssen die Erben in Spanien eine Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Testamentsregisters (certificado de últimas voluntades) vorlegen — sie sollten wissen, dass dies nötig ist.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Fehler 1: Kein spanisches Testament. Das deutsche Testament gilt zwar, aber die Abwicklung dauert Monate länger und kostet Tausende Euro mehr an Übersetzungen und Legalisierungen.
  • Fehler 2: Widersprüchliche Testamente. Das deutsche Testament widerruft „alle früheren Testamente" — und hebt damit versehentlich das spanische Testament auf. Formulieren Sie präzise.
  • Fehler 3: Keine Rechtswahl. Ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt bei Residenten auf Mallorca balearisches Erbrecht — was zu einem höheren Pflichtteil für die Kinder führt als nach deutschem Recht.
  • Fehler 4: Erbschaftsteuer-Frist versäumt. In Spanien muss die Erbschaftsteuer innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod erklärt und bezahlt werden. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate kann beantragt werden, aber nur innerhalb der ersten 5 Monate. Versäumnis führt zu Zuschlägen und Zinsen.
  • Fehler 5: Immobilie auf den Ehepartner per Gemeinschaftskonto übertragen. Spanisches Recht kennt kein Ehegattensplitting-Prinzip für Immobilienbesitz. Die Eigentumsübertragung außerhalb einer Erbschaft kann als Schenkung gewertet werden — mit erheblichen steuerlichen Folgen.

Fazit: Handeln Sie jetzt

Die Nachlassplanung für eine spanische Immobilie ist kein angenehmes Thema — aber ein unverzichtbares. Die gute Nachricht: Dank der 99 %-Bonificación auf den Balearen für Ehepartner und Kinder ist die spanische Erbschaftsteuer faktisch minimal. Mit der richtigen Rechtswahl und einem gut formulierten spanischen Testament können Sie Ihren Erben nicht nur Zehntausende Euro an Steuern und Kosten sparen, sondern auch Monate an Bürokratie ersparen.

Die Investition: Ein Beratungsgespräch beim spezialisierten Anwalt (500 bis 1.000 Euro) und ein spanisches Testament beim Notar (100 bis 250 Euro). Das ist weniger als ein Promille des Immobilienwerts — und es gibt Ihren Erben Sicherheit.

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